Pandemien wie das Corona-Virus, ein Terroranschlag auf ein Hotel in Nairobi oder die Festnahme eines Mitarbeiters in der Türkei werfen schnell die Frage auf, in welchem Umfang ein Unternehmen Schutzmaßnahmen für seine Mitarbeiter ergreifen muss.
Die gesetzliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist Ausfluss aus den §§ 617 und 618 BGB, wonach erforderliche Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Dies gilt nicht nur für die Mitarbeiter im Inland, sondern auch bei Auslandsaktivitäten.
Die Fürsorge des Arbeitgebers kann in vier Pflichten unterteilt werden:
- Pflicht zur Offenlegung von Risiken gegenüber den Mitarbeitern
- Pflicht zur Risikominimierung durch Präventivmaßnahmen
- Pflicht zur Beobachtung der Lageentwicklung und Anpassung von Schutzmaßnahmen
- Pflicht zur Hilfe für Mitarbeiter in einer Notsituation – weltweit.
Bei Auslandsreisen sind gängige und rechtlich erprobte Maßnahmen unter anderen eine unternehmensweit gültige Reisesicherheitsrichtlinie und das Bereitstellen von Länderinformationen.
Ein Reisesicherheitstraining hilft den Mitarbeitern das Verhalten in kritischen Situationen vorzubereiten. Über eine 24/7-Notfallhotline kann der Reisende sofort Hilfe anfordern. Das Unternehmen muss in der Lage sein, dem Mitarbeiter schnell und professionell selbst oder mit externen Spezialisten helfen zu können.
Es gibt mehrere wegweisende Urteile in Europa, die bei Verstößen gegen die Fürsorgepflicht sogar Haftstrafen zur Folge hatten, wie auch das Management eines namhaften deutschen Unternehmens jüngst erleben musste.
Der Autor, Pascal Michel, ist Geschäftsführer der auf Sicherheits- und Krisenmanagement spezialisierten SmartRisk-Solutions GmbH. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Unternehmens-Website:
www.smartrisksolutions.de
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